Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01

  1. Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 19.01 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 wie folgt erhöht werden:

    1. in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und

    2. in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben g und j oder den Buchstaben g oder j des Standards S1 nach § 19.01 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.

  2. Entspricht die Ausrüstung des Fahrzeugs nur zum Teil dem in § 19.01 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 19.01 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt

    1. ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;

    2. sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner

      zu ersetzen.

      Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 19.02, § 19.03 oder § 19.04 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.

  3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.

Stand: 14. April 2023