Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

  1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

    Stufe 1 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1  222
    Steuermann------------
    Bootsmann---------1
    Matrose112---
    Leichtmatrose---------1
    Maschinist------------

    Stufe 2 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1112      2 
    Steuermann--------------- 
    Bootsmann--------------- 
    Matrose1---1---1 
    Leichtmatrose1---111)11) 
    Maschinist---1---11 

    Stufe 3 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1112233
    Steuermann---------------------
    Bootsmann111------------
    Matrose---------1---1---
    Leichtmatrose---2101---1
    Maschinist1------1111

    Stufe 4 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1.000
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer112233
    Steuermann11------------
    Bootsmann---------1---1
    Matrose1---2---2---
    Leichtmatrose11)21)---1---1
    Maschinist111111

    Stufe 5 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1.001 bis 2.000
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer2222233
    Steuermann---------------------
    Bootsmann------1---1---1
    Matrose3213131
    Leichtmatrose---2111)21)11)21)
    Maschinist1111111

    Stufe 6 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2.000
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer222233
    Steuermann------------------
    Bootsmann---1---1---1
    Matrose314242
    Leichtmatrose11)21)---111)21)
    Maschinist111111
  2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

    Stufe 1 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: 501 bis 1.000
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer112233
    Steuermann11------------
    Bootsmann111111
    Matrose1---1---11
    Leichtmatrose---1---1---1
    Maschinist2)222233

    Stufe 2 = Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1.001 bis 2.000
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer2222233
    Steuermann---------------------
    Bootsmann------1---1---1
    Matrose3213131
    Leichtmatrose---2111)21)11)21)
    Maschinist2)3333333
  3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

    Stufe 1 = Zulässige Anzahl der Betten: bis 50
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer112233
    Steuermann------------------
    Bootsmann1---------------
    Matrose------1---1---
    Leichtmatrose---2---1---1
    Maschinist111111

    Stufe 2 = Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer112233
    Steuermann11------------
    Bootsmann------------------
    Matrose1---1---1---
    Leichtmatrose---1---1---1
    Maschinist111111

    Stufe 3 = Zulässige Anzahl der Betten: über 100
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1112233
    Steuermann111------------
    Bootsmann------------1---1
    Matrose2113131
    Leichtmatrose---21---1---1
    Maschinist1111111
  4. Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 19.02.

  5. Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

  6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe

    1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

    2. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1

    3. in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,

    4. in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und

    5. in der Stufe 6 Betriebsform B Standard S2

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

  7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe

    1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,

    2. in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und

    3. in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2

      kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn ein anderer Leichtmatrose in der Zeit des Schulbesuchs an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

  8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung der Kabinenschiffe

    1. in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und

    2. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1

      kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

  9. Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß der Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrigere Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 16 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.

  10. Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.

Stand: 14. April 2023