Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

  1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

    Stufe 1 = Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 37 m / B ≤ 15 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1222
    Steuermann------------
    Bootsmann------------
    Matrose1---1---
    Leichtmatrose------11)21) 3)
    Maschinist------------

    Stufe 2 = Abmessungen der Zusammenstellung 37 m < L ≤ 86 m / B ≤ 15 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1112      22
    Steuermann------------------
    Bootsmann1---------------
    Matrose---11---21
    Leichtmatrose---1111)---1
    Maschinist------------------

    Stufe 3 = Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder
    Abmessungen der Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m / B ≤ 15 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer11122222
    Steuermann111------112)1
    Bootsmann------------------------
    Matrose1------1---211
    Leichtmatrose---2111)21)------1
    Maschinist------------------------

    Stufe 4 = Schubboot + 2 Schubleichter*) / Motorschiff + 1 Schubleichter*)
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S1

    B

    S2

    B

    S2

    Schiffsführer11222222
    Steuermann11------112)112)
    Bootsmann---------1------11
    Matrose1---2---22------
    Leichtmatrose11)21)11)21)------11
    Maschinist------------1---1---

    Stufe 5 = Schubboot + 3 oder mehr Schubleichter*) / Motorschiff + 2 oder mehr Schubleichter*)
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S1

    B

    S2

    B

    S2

    Schiffsführer111222222
    Steuermann111------112)112)
    Bootsmann------------1------11
    Matrose2112---22------
    Leichtmatrose---2111)21)11)---21
    Maschinist111111111


  2. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

  3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

    1. in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

    2. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

    3. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

    4. in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und

    5. in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

  4. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.

3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff "Schubleichter" auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

Stand: 14. April 2023