Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote

  1. Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:

    Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

    Stufe 1 = L ≤ 70 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer1222
    Steuermann------------
    Bootsmann------------
    Matrose1---1---
    Leichtmatrose------11)21) 3)

    Stufe 2 = 70 m < L ≤ 86 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer111222
    Steuermann------------------
    Bootsmann1---------------
    Matrose---11---21
    Leichtmatrose---1111)---1

    Stufe 3 = L > 86 m
    Besatzungsmitglieder

    A1

    S1

    A1

    S1

    A1

    S2

    A2

    S1

    A2

    S2

    B

    S1

    B

    S1

    B

    S2

    Schiffsführer11122222
    Steuermann111------112)1
    Bootsmann------------------------
    Matrose1------1---211
    Leichtmatrose---2111)21)------1
  2. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

  3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

    1. in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

    2. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und

    3. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Der Steuermann muss Inhaber eines Rheinpatentes oder eines Unionsbefähigungszeugnisses als Schiffsführer sein. Eine besondere Berechtigung nach § 13.01 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht erforderlich.

3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.

Stand: 14. April 2023