Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.07 Ersthelfer

Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person

  1. an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und

  2. regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.

Stand: 14. April 2023