§ 16.07 Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
- an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
- regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.09 teilgenommen hat.
Stand: 14. April 2023