Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

  1. Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde

    a. als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder

    b. unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.

  2. Das Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.

  3. Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.

    Stand: 01. Januar 2025