§ 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
- Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde
a. als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
b. unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.
- Das Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.
- Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen.
Stand: 01. Januar 2025