§ 12.03 Behördenpatent
- Jeder Bewerber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Behördenpatentes
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
 - einer Behörde, insbesondere der Polizei oder dem Zoll, oder einem anerkannten Rettungsdienst, wie z. B. einem privaten Feuerlöschdienst, angehören;
 - im Sinne des § 4.01 dieser Verordnung tauglich sein;
 - befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen;
 - mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.
 
 - mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben;
 - Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und e bestätigt werden.
 - Die Befähigung wird durch eine jeweils mit Erfolg abgelegte theoretische Prüfung und praktische Prüfung nach der Anlage 2 nachgewiesen.
Die praktische Prüfung kann auf einem Behördenfahrzeug oder auf einem von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Simulator durchgeführt werden. 
Stand: 14. April 2023


