Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11.02 Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

  1. das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;

  2. das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

  3. das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.

Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.

Stand: 14. April 2023