§ 11.02 Patentarten
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
- das Rheinpatent zum Führen aller Fahrzeuge;
- das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
Diese Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 11.01 Nummer 3.
Stand: 14. April 2023