Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene

  1. Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderen Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.

  2. Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.

Stand: 14. April 2023