§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten
Abweichend von § 4.01 Nummer 1 Satz 2 wird die Tauglichkeit des Inhabers eines Befähigungszeugnisses als Maschinist durch die folgenden Anforderungen an das Sehvermögen bestimmt:
Die im STCW-Code in der Tabelle A-I/9: "Mindestwerte für die dienstlich erforderliche Sehkraft von Seeleuten" aufgeführten Bedingungen für "Alle Technischen Schiffsoffiziere" kommen zur Anwendung, mit Ausnahme der Farbwahrnehmung. Maschinisten dürfen eine Farbsinnstörung aufweisen.
Stand: 14. April 2023