§ 1.01 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- Fahrzeuge, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt;
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseite gekuppelt mitzuführen;
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- Fahrgastschiffe;
- schwimmende Geräte
soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
Stand: 14. April 2023