Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.01 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;

  2. Fahrzeuge, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 oder mehr ergibt;

  3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach den Buchstaben a, b oder f zu schleppen, zu schieben oder längsseite gekuppelt mitzuführen;

  4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

  5. Fahrgastschiffe;

  6. schwimmende Geräte

soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.

Stand: 14. April 2023