§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen
(1) Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105) geändert worden ist.
(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Stand: 01. Januar 2025