Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14.07 Koblenz

  1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.

  2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.

  3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.

  4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:
    Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.

Stand: 01. Januar 2004