§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.
Die Breite darf
- für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
- für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (949,40) 15 m
- für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
- Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.
- Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt.
- Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN--Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
- Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.
Stand: 01. Dezember 2023