§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
- Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20, einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.
- Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflächen und in den Häfen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
- Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
Stand: 24. Dezember 2011