Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 1 Satz 3, § 1.25, § 7.01 Nummer 3 oder § 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 Satz 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, oder

  2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1 oder § 8.04 Buchstabe b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein
    1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,
  1. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
    1. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,
    1. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt,
    1. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,
    1. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 6 die dort genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,
  1. entgegen § 1.13 Nummer 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

  2. entgegen § 1.15 Nummer 1 feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
    1. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
  1. ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt,

  2. entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht,

  3. entgegen § 4.01 Nummer 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet,

  4. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,

  5. entgegen § 6.17 Nummer 4 nicht ausreichend Abstand hält,

  6. entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

  7. entgegen § 15.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

  8. entgegen § 15.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,

  2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,

  3. entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 1 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat, oder entgegen § 1.07 Nummer 6 Satz 2 ein schnelles Schiff führt, auf dem sich mehr Personen befinden, als Sitzplätze vorhanden sind,

  4. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nummer 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,

  5. entgegen § 3.01 Nummer 2 die zusätzlichen Lichter nicht setzt,

  6. entgegen § 3.05 Nummer 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,

  7. einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,

  8. ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage

    1. bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder

    2. bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 bis 3, § 3.09 Nummer 1 bis 3, § 3.10 Nummer 4, § 3.13 Nummer 6, § 3.14 Nummer 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1,
    nicht bezeichnet,

  9. Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nummer 1 dort vorgeschriebenen Geräten gibt,

  10. entgegen § 4.01 Nummer 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,

  11. entgegen § 4.01 Nummer 4 Satz 1 oder § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Schallzeichen nicht gibt,

  12. entgegen § 4.03 Nummer 1 Schallzeichen gebraucht,
    1. entgegen § 4.05 Nummer 2 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,
  1. entgegen § 4.05 Nummer 3 einen dort genannten Kanal benutzt,

  2. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet,
    1. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,
    1. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht benutzt,
  1. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar nicht benutzt,
    1. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,
    1. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,
    1. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
    1. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, obwohl die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,
    1. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig nutzt,
  1. entgegen § 5.01 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 eine Anordnung nicht befolgt,

  2. eine Vorschrift über

    1. die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1, 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 5,

    2. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz,

    3. die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,

    4. das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nummer 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,

    5. das Verhalten oder die Zeichengebung beim überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3,

    6. das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nummer 1 oder 3,

    7. die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,

    8. den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,

    9. die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nummer 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26,

    10. das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,

    11. die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2 oder § 6.33,

    12. (aufgehoben),

    13. die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06,

    14. das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stillliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nummer 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5, 6 Satz 1, Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 8,

    15. die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nummer 2 oder 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5,

    16. die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch - St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6,

    17. die Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.08,

    18. die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nummer 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oder

    19. die besonderen Regeln für die Fahrt in der Warschaustrecke nach § 12.03
    zuwiderhandelt.

  3. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,

  4. entgegen § 6.17 Nummer 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nummer 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,

  5. entgegen § 6.18 Nummer 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt,

  6. entgegen § 6.19 Nummer 1 das Fahrzeug treiben lässt,

  7. entgegen § 6.22 Nummer 1 vor dem Verbotszeichen nicht anhält oder entgegen § 6.22 Nummer 2 eine Wasserfläche befährt,

  8. entgegen § 9.05 auf den dort genannten Streckenabschnitten auf gleicher Höhe fährt,

  9. entgegen § 9.06 Nummer 2 Satz 1 die auf den Altrheinen zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet,

  10. entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a einen Verband führt, der die dort vorgeschriebenen Höchstabmessungen überschreitet oder sich entgegen § 9.06 Nummer 3 Buchstabe b nicht auf Kanal 10 meldet,

  11. entgegen § 9.07 Nummer 1 nicht mit der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit fährt,

  12. entgegen § 9.09 Nummer 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Angabe nicht wiederholt oder

  13. einer Vorschrift des § 9.09 Nummer 2 über die Begegnung von Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,

  2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
    1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,
    1. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet wird,
  1. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,

  2. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,

  3. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
    1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,
    1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
    1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,
    1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,
    1. ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
    1. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt,
    1. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt,
  1. entgegen § 1.09 Nummer 1 oder 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer dort genannten Person besetzt ist,
    1. entgegen § 1.09 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass sich im Steuerhaus eine dort genannte Person befindet,
  1. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  2. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,

  3. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nummer 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,

  4. ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nummer 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,

  5. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 3, § 8.09 Nummer 8 oder entgegen § 15.03 Nummer 3 eine Benachrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  6. entgegen § 1.16 Nummer 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

  7. (aufgehoben)

  8. entgegen § 1.17 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

  9. entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,

  10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,

  11. entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,

  12. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,

  13. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 1 zuwiderhandelt,

  14. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, § 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

  15. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,

  16. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,

  17. einer Vorschrift des § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,

  18. ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker

    1. bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23, 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 oder

    2. bei Tag während des Stillliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2, § 3.26 Nummer 3 oder 4
    nicht bezeichnet,

  19. ein Fahrzeug führt, auf dem das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
    1. ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Taucherarbeiten verwendet wird, nicht nach § 3.34 bezeichnet,
  1. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
    1. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt,

      1. das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist,

      2. dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in einem guten Betriebszustand ist oder

      3. dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleiche Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet,
    1. ein Fahrzeug führt,

      1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist,

      2. auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,

      3. das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

      4. auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht, oder

      5. das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist,

      1. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,

    1. einer Vorschrift über

      1. die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3, die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.07 oder die Zusammenstellung der Schleppverbände nach § 8.08,

      2. die Radarfahrt nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2,

      3. das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nummer 1, das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nummer 1,

      4. die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5,

      5. die Meldepflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,

      6. die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,

      7. die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich,

      8. die Eintauchtiefe von Kanalpenichen nach § 13.03 Nummer 2 oder

      9. die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 15.08 Nummer 2 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2,
      zuwiderhandelt,
    1. entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt,

    2. entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,

    3. entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter mitführt,
      1. einen Schubverband führt, dessen Spitze entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder nicht mit den vorgeschriebenen Ankern versehen ist,
    1. entgegen § 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,

    2. einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.05 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,

    3. ein Fahrzeug der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist,

    4. entgegen § 8.09 Nummer 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,

    5. entgegen § 8.09 Nummer 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,

    6. (weggefallen)

    7. eine nach § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz, Buchstabe c, d oder e vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
      1. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,
    1. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,
      1. entgegen § 11.01 Nummer 3 ein Fahrzeug führt,
      1. oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,
      1. oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,
      1. ein Fahrgastschiff unterhalb von Emmerich (km 855) führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,
    1. einer Vorschrift des § 14.01 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, über das Stillliegen auf den Reeden zuwiderhandelt,
      1. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,
      1. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,
      1. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,
    1. entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

    2. entgegen § 15.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,

    3. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhandelt,

    4. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,

    5. entgegen § 15.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. anordnet oder zulässt, dass

    1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht,

    2. entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 3 der Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder

    3. entgegen § 1.02 Nummer 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
  2. (aufgehoben)
    1. (aufgehoben)
  1. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Nummer 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,

  2. nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden,
    1. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
  1. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,

  2. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird,

  3. nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen,

  4. anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.01 Nummer 1 Satz 1 geschleppt wird oder entgegen § 8.01 Nummer 2 Satz 1 eine Schlepptätigkeit ausübt,

  5. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.02 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,

  6. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
  1. dessen Länge, Breite, Höhe oder Tiefgang entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist,

  2. das entgegen § 1.07 Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder entgegen § 13.03 Nummer 2 zu tief eintaucht,

  3. dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eingeschränkt wird,

  4. dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 4 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

  5. für das entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

  6. das entgegen § 1.07 Nummer 6 mehr Fahrgäste als zugelassen oder mehr Personen als vorhandene Sitzplätze an Bord hat,

  7. auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,

  8. das entgegen den §§ 2.01, 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

  9. das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,

  10. an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nummer 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,

  11. dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,

  12. dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,

  13. das nicht mit dem nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,

  14. das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht mit einer Sprechfunkanlage für die dort genannten Verkehrskreise ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Verkehrskreisen gewährleistet,

  15. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet ist,

  16. auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,

  17. das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

  18. auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,

  19. das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist,

  20. das entgegen § 6.21 Nummer 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,

  21. das entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,

  22. das sich entgegen § 6.21 Nummer 2 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,

  23. das entgegen § 6.21 Nummer 3 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder

  24. das die nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a zulässigen Höchstabmessungen überschreitet.
    1. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
    1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,
    1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,
    1. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,
    1. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs unterhalb von Emmerich (km 855) anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach§ 11.01 Nummer 5 nicht entspricht,
  1. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 Nummer 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter mitgeführt werden oder die Spitze des Schubverbandes entgegen § 8.03 Nummer 2 mit Ankern nicht versehen ist,

  2. anordnet oder zulässt, dass ein Schubleichter entgegen § 8.04 fortbewegt wird,

  3. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.05 Nummer 1 bis 3 nicht entsprechen,

  4. die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.06 Nummer 1 bis 4 vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht,

  5. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der in § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art anordnet oder zulässt, obwohl es mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist,

  6. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.10 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurden,

  7. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme

    1. eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten,

    2. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist,

    3. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht,

    4. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder
  8. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird.

Stand: 01. Juni 2024