Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Artikel 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,

  1. durch Rechtsverordnung

    1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage

      aa.
      in dringenden Fällen oder

      bb.
      zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,

      eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder

    2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder

  2. durch Verwaltungsakt

    1. Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder

    2. eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.

Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a der Anlage ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Satz 2 der Anlage, deren § 1.12 Nummer 3 und 4, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1, § 1.18 Nummer 4, §§ 1.19 und 1.20 und § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nummer 6 der Anlage, deren § 15.05 Nummer 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nummer 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nummer 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nummer 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 12.01 Nummer 3 und 7 der Anlage sind die Revierzentralen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Duisburg und Oberwesel.

(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.

Stand: 01. Dezember 2023