Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg am 01. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage - wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
(2) Das "Handbuch Binnenschifffahrtsfunk" im Sinne des § 1.11 Nummer 2 Satz 1 und des § 4.05 Nummer 1 und 3 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
(3) Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken (Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.
Stand: 01. Dezember 2020