§ 7.02 Liegeverbot
- Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen
- auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
- auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;
- auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
- unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
- in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;
- an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;
- in der Fahrlinie von Fähren;
- im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;
- auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
- seitlich neben einem Fahrzeug, dass das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
- auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.
- auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
- Auf den Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.
Stand: 01. Januar 1995