Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

  1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    entweder

    1. ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;

    2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    3. ein Hecklicht

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 18

      Bild 18
      oder

    4. das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

    5. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 19

      Bild 19
    6. ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 20

      Bild 20
  2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

  3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 21

    Bild 21
  4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:

    entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 22

    Bild 22
    oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 23

    Bild 23
    oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 24

    Bild 24
  5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 25

    Bild 25
  6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muss bei Tag führen:

    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 26

    Bild 26

Stand: 01. Januar 1995