Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 4.07 Nummer 3 Inland AIS und Inland ECDIS
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. November 2027)

Stand: 01. Dezember 2024