Anordnungen vorübergehender Art
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.
§ 4.07 Nummer 3 Inland AIS und Inland ECDIS
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. November 2027)
Stand: 01. Dezember 2024