Artikel 4 Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 1 Satz 3, § 1.27 oder § 7.01 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, oder
- einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1, § 3.28, § 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1, § 6.28 Nummer 8 Satz 3, § 8.05 oder § 9.01 Satz 4 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, auch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
- entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
- entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,
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- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,
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- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,
- entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 nicht in der Lage ist, alle Weisungen oder Informationen zu geben oder zu empfangen,
- entgegen § 1.13 Nummer 1 Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- entgegen § 1.15 Nummer 1 feste Gegenstände oder andere Stoffe in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
- entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,
- ohne Erlaubnis nach § 1.23 eine dort genannte Veranstaltung, Arbeit oder Übung durchführt oder durchführen lässt,
- entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeichnung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht,
- entgegen § 4.01 Nummer 3 Schallzeichen von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Schleppverbandes nicht befindet,
- entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich daran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,
- entgegen § 6.17 Nummer 4 nicht ausreichenden Abstand hält,
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- entgegen § 6.22 Nummer 4 eine gesperrte Wasserfläche benutzt,
- entgegen § 6.22 Nummer 4 eine gesperrte Wasserfläche benutzt,
- entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,
- entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder
- entgegen § 11.09 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,
- ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07 Nummer 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen oder auf dem entgegen § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 die vorgeschriebene Sicht eingeschränkt ist,
- eine Kanalpeniche führt, die entgegen § 1.07 Nummer 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,
- entgegen § 1.07 Nummer 5 ein Fahrzeug führt, das mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
- ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nummer 4 ein Ausguck oder Horchposten nicht aufgestellt ist,
- entgegen § 3.01 Nummer 2 Lichter nicht zusätzlich setzt,
- entgegen § 3.05 Nummer 1 andere Lichter oder Sichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,
- einer Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln, Wimpeln oder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,
- ein Fahrzeug, einen Verband, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage
- bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 oder 2, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder
- bei Tag während der Fahrt entgegen § 3.09 Nummer 1 bis 3, § 3.10 Nummer 4, § 3.13 Nummer 6, § 3.14 Nummer 1 bis 6, § 3.15, § 3.17 oder § 3.18 Satz 1
- bei Nacht während der Fahrt entgegen § 3.08 Nummer 1 oder 2, § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b, Nummer 2 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 3, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5, § 3.14 Nummer 1 bis 6 oder 8, § 3.16, § 3.18 Satz 1 oder § 3.19 oder
- Schallzeichen mit anderen als den nach § 4.01 Nummer 1 vorgeschriebenen Geräten gibt,
- entgegen § 4.01 Nummer 2 Satz 1 mit den Schallzeichen nicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Lichtzeichen gibt,
- entgegen § 4.01 Nummer 4 Satz 1 oder § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Anlage Schallzeichen nicht gibt,
- entgegen § 4.03 Nummer 1 Schallzeichen gebraucht,
- entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht die vorgeschriebene Sprache benutzt,
- entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Verbindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage nicht ständig sende- oder empfangsbereit geschaltet hat,
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- entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht über Sprechfunk meldet,
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- entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gibt,
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- entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht benutzt,
- entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,
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- entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet lässt,
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- entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung sendet,
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- entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
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- entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, in dem die eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen,
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- entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Inland AIS Gerät nicht nutzt,
- entgegen § 5.01 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 eine Anordnung nicht befolgt,
- entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt,
- einer Vorschrift über
- die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2,
- das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.03, § 6.04, § 6.05 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 bis 4, § 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach § 6.03, § 6.09, § 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b Satz 1,
- die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
- das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nummer 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
- das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3,
- das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nummer 1 oder 3,
- die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
- den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
- die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken, Wehren, Bootsschleusen oder -gassen nach § 6.24 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 6.26 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 5 Satz 2 oder Nummer 6 oder § 6.27,
- das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen oder des Schleusenbereiches nach § 6.28 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Nummer 5 bis 7, Nummer 8 Satz 3 bis 6, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 Satz 4, Nummer 11 oder Nummer 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4, § 6.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 oder 3 oder § 9.03 Nummer 2 bis 4,
- die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 oder 2 oder § 6.33,
- die Benutzung von Sprechfunk auf Schubverbänden oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 2 oder auf Schubverbänden nach § 9.04 Nummer 2,
- Sprechverbindungen auf Verbänden nach § 8.07 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7,
- Sprechverbindungen auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110,00 m nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, oder
- die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 oder 2, Buchstabe b bis e, Nummer 2 oder 3 Satz 1 oder 2
- die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nummer 1 erster Halbsatz, § 6.02a Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2, Nummer 5, 6 oder Nummer 7 Satz 1 oder 2,
- entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes hineinfährt,
- entgegen § 6.17 Nummer 1 mit einem anderen Fahrzeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen § 6.17 Nummer 2 näher als dort zugelassen an ein Fahrzeug oder einen Verband heranfährt,
- entgegen § 6.18 Nummer 1 oder 2 zweiter Halbsatz Anker, Trossen oder Ketten schleifen lässt,
- entgegen § 6.19 Nummer 1 das Fahrzeug treiben lässt,
- entgegen § 6.22 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 vor dem Verbotszeichen nicht anhält,
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- entgegen § 6.22 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, eine gesperrte Wasserfläche befährt, oder
- entgegen § 8.01a die zugelassene Fahrgeschwindigkeit überschreitet,
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Verbandes nicht befolgt,
- entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat,
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßregeln nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,
- entgegen § 1.06 ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung nicht den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen angepasst ist,
- ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
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- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
-
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
-
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,
-
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,
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- ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
-
- der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,
- der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,
- nicht dafür sorgt, dass das Ruder mit einer nach § 1.09 Nummer 1 vorgeschriebenen Person besetzt ist,
- nicht sicherstellt, dass die in § 1.10 Nummer 1 oder Nummer 3 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden, oder entgegen § 1.10 Nummer 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
- ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage führt, auf denen entgegen § 1.12 Nummer 1 ein Gegenstand über die Bordwand hinausragt,
- ein Fahrzeug führt, dessen aufgeholter Anker entgegen § 1.12 Nummer 2 unter den Boden oder den Kiel reicht,
- entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, § 1.14, § 1.15 Nummer 2, § 1.17 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 1, § 9.02 Nummer 3 Satz 2 oder § 11.03 Nummer 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt oder entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- entgegen § 1.16 Nummer 1 bei Unfällen nicht alle verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nummer 2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
- entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
- entgegen § 1.17 Nummer 3 nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,
- entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 eine Maßnahme nicht trifft,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,
- entgegen § 1.20 das Anbordkommen nicht erleichtert,
- ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführt,
- einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,
- ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
- ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist, oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker entgegen § 02.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,
- einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift des § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3 über Flaggen, Tafeln oder Wimpel oder des § 3.04 Nummer 2, 3 oder 4 Satz 2 über Zylinder, Bälle oder Kegel zuwiderhandelt,
- ein Fahrzeug, einen Verband, ein schwimmendes Gerät, einen Schwimmkörper, eine schwimmende Anlage, ein Fischereigerät oder einen Anker
- bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, § 3.21, § 3.22, § 3.23 Satz 1, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2 oder § 3.26 oder
- bei Tag während des Stillliegens nach § 3.21, § 3.24 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2 oder § 3.26 Nummer 3 oder 4
- bei Nacht während des Stillliegens nach § 3.20 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, § 3.21, § 3.22, § 3.23 Satz 1, § 3.24 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz, § 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d oder Satz 2, Nummer 2 oder § 3.26 oder
- ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, des Rauchens oder des Verwendens von ungeschütztem Licht oder Feuer nach § 3.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder des Stillliegens nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird,
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- entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,
- entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,
- ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunkstelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
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- ein Fahrzeug führt, das nicht mit den vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ausgerüstet ist,
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- ein Fahrzeug führt,
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet ist, oder
- das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
- ein Fahrzeug führt,
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- entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,
- einer Vorschrift über
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,
- die Radarfahrt nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2,
- das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01, das Liegeverbot nach § 7.02 Nummer 1 Buchstabe a bis l oder Satz 1 oder Buchstabe m Satz 1, das Ankern nach § 7.03 Nummer 1, die Benutzung einer Stelze oder eines Ankerpfahls nach § 7.03 Nummer 3 Satz 1, das Festmachen nach § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3 die Benutzung der Liegestellen nach § 7.05 oder § 7.06 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Satz 1 oder die Mindestabstände nach § 7.07 Nummer 1,
- die Wache oder Aufsicht nach § 7.08 Nummer 1, Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b, oder Nummer 5,
- die Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände nach § 8.01 Nummer 1,
- die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder
- die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2 Satz 2
- die Zusammenstellung der Verbände nach § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4 oder die Begehbarkeit der Schubverbände nach § 8.08,
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- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, führt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
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- ein Fahrgastschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,
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- entgegen § 8.01 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnisse nach § 8.01 Nummer 4 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt werden,
- entgegen § 8.02 Nummer 1 Satz 1 einen Schubverband schleppt oder schleppen lässt,
- entgegen § 8.02 Nummer 2 mit einem Schubverband eine Schlepptätigkeit ausübt,
- entgegen § 8.04 Satz 1 an die Spitze eines Schubverbandes einen Trägerschiffsleichter setzt,
- entgegen § 8.05 einen Schubleichter fortbewegt,
- einen Schubverband führt, der nicht mit den nach § 8.06 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Kupplungen ausgerüstet ist,
- ein Fahrzeug der in § 8.10 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art führt, das mit einem Bleib-weg-Signal nach § 8.10 Nummer 2 nicht ausgerüstet ist,
- entgegen § 8.10 Nummer 1 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst,
- entgegen § 8.10 Nummer 3 bis 5, 7 oder 8 beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals eine Maßnahme nicht trifft,
- nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Personen zugelassen sind, nach § 8.11 Buchstabe b bis e eingehalten werden,
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- nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach § 8.12 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 4 eingehalten werden,
- entgegen § 8.13 Nummer 1 an einer nicht zugelassenen Anlegestelle anlegt,
- entgegen § 8.13 Nummer 2 Satz 1 länger als notwendig liegenbleibt,
- entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abgibt,
- einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,
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- einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) nach § 11.07 Nummer 2 bis 9 zuwiderhandelt,
- entgegen § 11.08 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder
- entgegen § 11.08 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
- entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder
- entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschifffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- anordnet oder zulässt, dass
- entgegen § 1.02 Nummer 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht,
- der nach § 1.02 Nummer 2 Satz 3 vorgeschriebene Führer des Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird oder
- entgegen § 1.02 Nummer 4 der Schiffsführer während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
- entgegen § 1.02 Nummer 1 ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür nicht geeigneten Person steht,
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- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 1 Satz 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen sich an Bord befinden oder die in § 1.10 Nummer 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,
- ohne Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 1 Satz 2 einen Sondertransport durchführen lässt oder entgegen § 1.21 Nummer 1 Satz 4 einen Schiffsführer nicht bestimmt,
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.25 geladen, gelöscht oder geleichtert wird,
- nicht dafür sorgt, dass Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in der nach § 3.23 vorgeschriebenen Weise bezeichnet werden,
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- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht entsprechend den dort genannten Vorschriften betrieben wird,
- die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das entgegen § 4.06 Nummer 1 oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1 nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet oder besetzt ist,
- nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in § 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt wird,
- nicht dafür sorgt, dass Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen beim Stillliegen unter der Aufsicht einer nach § 7.08 Nummer 5 vorgeschriebenen Person stehen,
- anordnet oder zulässt, dass ein Schubverband entgegen § 8.02 Nummer 1 Satz 1 geschleppt wird, oder entgegen § 8.02 Nummer 2 eine Schlepptätigkeit ausübt,
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.03 Satz 1 in einem Schubverband andere Fahrzeuge als Schubleichter mitgeführt werden, obwohl dies im Schiffsattest des schiebenden oder geschobenen Fahrzeugs nicht zugelassen ist,
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
- dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist,
- das entgegen § 1.07 Nummer 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder entgegen § 1.07 Nummer 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,
- dessen Sicht entgegen § 1.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eingeschränkt wird,
- dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
- für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- das entgegen § 1.07 Nummer 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
- das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
- an dem entgegen § 2.04 Nummer 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nummer 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
- dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,
- dessen Lichter entgegen § 3.02 Nummer 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen § 3.02 Nummer 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nummer 3 zweiter Halbsatz nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,
- das nicht mit dem nach § 4.01 Nummer 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,
- das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
- das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet ist,
- das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
- das entgegen § 6.21 Nummer 1 Satz 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,
- das entgegen § 6.21 Nummer 3 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,
- das sich entgegen § 6.21 Nummer 3 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,
- das entgegen § 6.21 Nummer 4 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder
- das die nach § 8.01 Nummer 1 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet,
- dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepasst ist,
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- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m, ausgenommen ein Fahrgastschiff, anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 2 entspricht,
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- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrgastschiff nicht den Anforderungen des § 8.01 Nummer 3 entspricht,
- anordnet oder zulässt, dass entgegen § 8.04 Satz 1 an der Spitze des Schubverbandes Trägerschiffsleichter eingesetzt werden,
- anordnet oder zulässt, dass ein Schubleichter entgegen § 8.05 fortbewegt wird,
- die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Kupplungen der Vorschrift des § 8.06 Nummer 1 bis 3 nicht entsprechen,
- die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 3, 5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht,
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- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 8.07 Nummer 4, auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgeschriebene Sprechverbindung nicht besteht, oder
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist, anordnet oder zulässt, obwohl die Besatzung oder das Personal entgegen § 8.11 Buchstabe b zweiter Halbsatz nicht unterwiesen wurde.
Stand: 01. Juli 2021