Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Gebotszeichen B.10 - Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal" die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen

Gebotszeichen B.10 - Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal" die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen