Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Prüfungskommission

Der praktische Prüfungsteil ist von einer Prüfungskommission abzunehmen und zu bewerten, die aus drei Prüfenden besteht. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

Stand: 18. Mai 2023