§ 2 Antragstellung
(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
- eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
- die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
- eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
- sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
- eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
- eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
- eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
- für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
- genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
- eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
- die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
Stand: 01. Juli 2024