Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen

  1. von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und

  2. von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge

eingestellt werden.

Stand: 01. Februar 2012