Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.

  2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.

Stand: 01. Februar 2012