Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26.22 Regelungen über den Verkehr

  1. Ein Talfahrer auf der Oder, der in die Spree-Oder-Wasserstraße (Od-km 553,40) einfahren will, muss folgendes beachten:

    1. ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;

    2. ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

  2. Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

Stand: 01. Februar 2012