Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26.10 Stillliegen

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten-Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

Stand: 01. Februar 2012