§ 26.10 Stillliegen
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten-Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
Stand: 01. Februar 2012
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Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten-Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
Stand: 01. Februar 2012
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