Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder 10 km/h.

  2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 4 km/h.

    Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.

Stand: 01. Februar 2012