§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
- Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
- eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
- die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
- eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
- Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
- Auf der Oder
- darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
- darf bei schleppenden Fahrzeugen
aa.
die Breite beladener Anhänge 11,45 m und
bb.
die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
- darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
- Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
- Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
Stand: 01. Februar 2012