§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
 
 - dem Oranienburger Kanal,
 
 
- dem Finowkanal und
 
 
- den Werbelliner Gewässern
 
 
 
 
 
- dem Oranienburger Kanal,
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Stand: 01. Februar 2012
 
         

