§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
- Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
- dem Oranienburger Kanal,
- dem Finowkanal und
- den Werbelliner Gewässern
- dem Oranienburger Kanal,
- Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Stand: 01. Februar 2012