Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

Stand: 01. Februar 2012