§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- an den Seiten der Durchfahrt:
 grüne Lichter;
 
 
- über der Mitte der Durchfahrt:
 gelbe Lichter,
 
 - bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
 ein gelbes Licht,
 
 
- bei Verkehr in nur einer Richtung:
 zwei gelbe Lichter übereinander.
 
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
Stand: 01. Februar 2012
 
         

