Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. an den Seiten der Durchfahrt:
    grüne Lichter;

  2. über der Mitte der Durchfahrt:
    gelbe Lichter,

    1. bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
      ein gelbes Licht,

    2. bei Verkehr in nur einer Richtung:
      zwei gelbe Lichter übereinander.

Stand: 01. Februar 2012