§ 23.07 Überholen
- Das Überholen ist verboten.
 
 
- Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
 
 - einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
 
 
- einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
 
 
- einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
 
 
 
- einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
Stand: 01. Februar 2012
 
         

