§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
1.1 Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1
km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 9,50 m 1,85 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,85 m 120,00 m 9,00 m 1,85 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m - ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2
km 0,00 bis km 3,50
VerbandLänge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,00 m 2,00 m 1.1.3
km 3,50 bis km 15,20
VerbandLänge Breite Abladetiefe 125,00 m 9,00 m 1,85 m 135,00 m 8,25 m 2,00 m - ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.4
km 15,20 bis km 77,89
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 9,50 m 1,85 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 126,00 m 9,00 m 1,85 m 126,00 m 8,25 m 2,00 m - ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5
km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,50 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 147,00 m 9,50 m 1,80 m - ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren -
1.1.6
km 87,00 bis km 92,47
VerbandLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 11,45 m 1,65 m 100,00 m 10,45 m 1,65 m 147,00 m 9,50 m 1,80 m 1.1.7
km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,50 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,50 m 2,00 m 120,00 m 9,00 m 2,00 m 135,00 m 8,25 m 2,00 m 1.1.8
km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)
a. FahrzeugLänge Breite 86,00 m 9,50 m b. Verband
Länge Breite 91,00 m 9,50 m 120,00 m 9,00 m 135,00 m 8,25 m - die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt -
1.1.9
km 123,50 bis km 134,96
a. FahrzeugLänge Breite 86,00 m 9,50 m b. Verband
Länge Breite 156,00 m 9,50 m - die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -
1.1.10 Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a. FahrzeugLänge Breite 82,00 m 11,45 m 100,00 m 10,45 m b. Verband
Länge Breite 82,00 m 11,45 m 100,00 m 10,45 m 147,00 m 9,50 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht -
1.1.11 Tegeler See
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,00 m 2,00 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 9,50 m 2,00 m - ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
1.1.12 Veltener Stichkanal
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,90 m b. Schubverband
Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,90 m 91,00 m 8,25 m 2,00 m 1.1.13 Oranienburger Kanal
km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 41,50 m 5,10 m 1,30 m 1.1.14 Oranienburger Havel
1.1.14.1
km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81
FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 20,00 m 5,10 m 1,40 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.14.2
km 0,13 bis km 1,83
Fahrzeug/VerbandLänge Breite Abladetiefe 41,50 m 5,10 m 1,40 m 1.1.15 Malzer Kanal (bei Malz)
km 35,54 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)
a. FahrzeugLänge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,50 m 1,75 m b. Verband
Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,75 m 91,00 m 8,25 m 1,85 m 1.1.16 Finowkanal
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m - die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -
1.1.17 Werbelliner Gewässer
1.1.17.1
km 2,73 bis km 20,00
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 25,00 m 5,10 m - von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist -
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.17.2
km 2,73 bis km 3,15
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m 1.1.17.3
km 10,48 bis km 20,00
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 41,50 m 5,10 m Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
- von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
- von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;
- von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;
- von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18 Wriezener Alte Oder
Fahrzeug/VerbandLänge Breite 67,00 m 8,25 m 1.1.19 Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a. FahrzeugLänge Breite 67,00 m 9,00 m b. Verband
Länge Breite 156,00 m 9,50 m - die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
- von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
- Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
Stand: 15. Oktober 2021