Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils

    1. einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m 10 km/h

    2. einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 8 km/h.

  2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 10 km/h.

  3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 5 km/h.

Stand: 09. November 2019