§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf
- dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal,
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h,
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h,
den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,
der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 7 km/h,
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 5 km/h,
aa.
für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
bb.
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt
aaa.
auf dem Wesel-Datteln-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,
bbb.
auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 6 km/h,
ccc.
auf dem Verbindungskanal zur Ruhr
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 5 km/h,
cc.
für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 12 km/h,
dd.
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,
- auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe
aa.
bei der Fahrt gegen den Strom
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 7 km/h,
bb.
bei der Fahrt mit dem Strom
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h,
- auf dem Rothenseer Verbindungskanal
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 9 km/h,
- auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 6 km/h,
- auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 12 km/h.
- dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal,
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.
Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug 15 km/h.
- Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
- Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
- Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,
- auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/h,
- auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken 5 km/h.
- auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/h,
Stand: 01. Januar 2013