Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf

    1. dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal,
      mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h,
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h,

      den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals
      mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,

      der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal
      mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 7 km/h,
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 5 km/h,

      aa.
      für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,

      bb.
      für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt

      aaa.
      auf dem Wesel-Datteln-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,

      bbb.
      auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 6 km/h,

      ccc.
      auf dem Verbindungskanal zur Ruhr
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 5 km/h,

      cc.
      für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 12 km/h,

      dd.
      für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h,

    2. auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe

      aa.
      bei der Fahrt gegen den Strom
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 7 km/h,

      bb.
      bei der Fahrt mit dem Strom
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h,

    3. auf dem Rothenseer Verbindungskanal
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 9 km/h,

    4. auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 6 km/h,

    5. auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See
      mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 12 km/h.

  2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.
    Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.

  3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug 15 km/h.

  4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h.

    Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

  5. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

  6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,

    1. auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/h,

    2. auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken 5 km/h.

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Stand: 01. Januar 2013