Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

    1. bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm 10 km/h,

    2. bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm 12 km/h,

    Die zulässige Höchtsgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.

  2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

Stand: 01. Februar 2012