§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
- bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm 10 km/h,
- bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm 12 km/h,
- bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm 10 km/h,
- Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Stand: 01. Februar 2012