§ 12.22 Regelungen über den Verkehr
- Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
- Die freie Sicht darf bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m abweichend von § 1.07 Nummer 2 Satz 1 nicht mehr als 150,00 m vor dem Bug eingeschränkt sein.
Stand: 07. Dezember 2021