Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

  1. Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

  2. Die freie Sicht darf bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m abweichend von § 1.07 Nummer 2 Satz 1 nicht mehr als 150,00 m vor dem Bug eingeschränkt sein.

Stand: 07. Dezember 2021