Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

  1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m, wenn das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstungsverpflichtung nach Satz 2 gilt nicht für ein Fahrzeug und einen Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m, wenn das Fahrzeug oder der Schubverband mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.

  2. Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.

  3. Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.

Stand: 01. Februar 2012