Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

Stand: 01. Februar 2012