Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung "Heck zu Tal" gekuppelt sein.

Stand: 01. Februar 2012