Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. August 2027)

§ 21.10 Stillliegen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. Mai 2027)

§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. Mai 2027)

Stand: 01. September 2024