Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnungen vorübergehender Art

Hinweis:
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.22 Regelungen über den Verkehr
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 12.02 Nummer 1 und 2 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 04. Mai 2026)

§ 22.22 Nummer 3 und Nummer 6 Satz 1 Regelungen über den Verkehr
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. September 2018)

22.29 Nummer 2 und 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Nummer 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
(Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. September 2018)

Stand: 05. Mai 2023