§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
- Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
- Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.
- Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.
Stand: 01. Februar 2012