Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen

  1. Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

  2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug sowie für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle, Umschlagstelle, Reede sowie im Schleusenbereich.

  3. Ein Fahrzeug, das sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegt, gilt nicht als treibendes Fahrzeug, sondern als Bergfahrer.

Stand: 01. Februar 2012