§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.
- Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
- "einen kurzen Ton",
wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet,
- "zwei kurze Töne",
wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.
- "einen kurzen Ton",
Stand: 01. Februar 2012