Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

  1. § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.

  2. Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:

    1. "einen kurzen Ton",
      wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet,

    2. "zwei kurze Töne",
      wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

Stand: 01. Februar 2012