§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen *)
Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht
- auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
- auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
Stand: 01. Februar 2012