Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen *)

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

  1. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;

    Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

    Tafelzeichen A.2

  2. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

    Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

    Tafelzeichen A.3

*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

Stand: 01. Februar 2012