§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- *) Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
- Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet:
- ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
- ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.
- ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
*) amtlicher Hinweis:
§ 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.
Stand: 09. November 2019