Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. *) Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.

    Verbotszeichen A.4 - Verbot des Begegnens und Überholverbot

    Tafelzeichen A.4

    Verbotszeichen A.4.1 - Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander

    Tafelzeichen A.4.1

    Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

  2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet:

    1. ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):

      keine Durchfahrt;

      Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


      Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


      Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

      Tafelzeichen A.1

    2. ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

      Durchfahrt frei.

      Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

      Tafelzeichen E.1

    Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

    Gebotszeichen B.8 - Gebot, besondere Vorsicht walten lassen

    Tafelzeichen B.8

*) amtlicher Hinweis:
§ 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

Stand: 09. November 2019