§ 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
(Anlage 3: Bild 63)
- Beim Begegnen muss der Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs dem Talfahrer einen geeigneten Weg freilassen.
- Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Backbord vorbeifahren lässt, gibt kein Zeichen.
- Ein Bergfahrer, der einen Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lässt, muss rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:
- bei Nacht:
ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein darf;
- bei Tag:
eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht gekoppelt ist.
- bei Nacht:
- Ist zu befürchten, dass die Absicht des Bergfahrers von dem Talfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Bergfahrer folgende Zeichen geben:
- "einen kurzen Ton",
wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
- "zwei kurze Töne",
wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
- "einen kurzen Ton",
- Unbeschadet des § 6.05 muss der Talfahrer den Weg nehmen, den ihm der Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weist; er muss die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat.
Stand: 23. Dezember 2016