Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

  1. Es ist verboten, ein Licht, einen Scheinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.

  2. Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.

Stand: 01. Februar 2012